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BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53
Vom Vorwurf einer vorsätzlichen Übertretung könnte ihn der irrige Glaube, er sei erst vom Ortsschild ab zur Verringerung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, als Verbotsirrtum nur entlasten, wenn er verzeihlich wäre (BGHSt 2, 194). - BGH, 28.01.1952 - III ZR 284/51
Geschlossene Ortschaft. Ortstafel
Auszug aus BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft nicht die amtliche Kennzeichnung, sondern die tatsächliche Art der Bebauung massgebend ist (vgl. BGH 4 StR 348/51 vom 31. August 1951 = VRS 4, 137, II ZR 284/51 vom 28. Januar 1952 = NJW 1952, 582), und dass der Angeklagte daher an der Unfallstelle die nach § 9 Abs. 1 a StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st überschritten hat. - BGH, 26.03.1953 - 4 StR 28/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53
Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 28/53 - ausgeführt, dass eine Übertretung des früheren § 9 Abs. 1 StVO nicht straflos bleibt, weil der Gesetzgeber nach der Straftat die Bedingungen für den Erlass seines Verbots teilweise als weggefallen angesehen und dieses für die Personenkraftwagen aufgehoben hat. - BGH, 31.08.1951 - 4 StR 348/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft nicht die amtliche Kennzeichnung, sondern die tatsächliche Art der Bebauung massgebend ist (vgl. BGH 4 StR 348/51 vom 31. August 1951 = VRS 4, 137, II ZR 284/51 vom 28. Januar 1952 = NJW 1952, 582), und dass der Angeklagte daher an der Unfallstelle die nach § 9 Abs. 1 a StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st überschritten hat.
- BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob Übertretungen des § 9 Abs. 1 StVO trotz seiner Aufhebung noch bestraft werden können, insbesondere in den Entscheidungen von 26. März 1953 (4 StR 28/53 - VRS 5, 355), vom 7. Mai 1953 (4 StR 21/53) und vom 18. Juni 1953 (4 StR 198/53).
- BGH, 18.06.1953 - 4 StR 198/53
Rechtsmittel
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 9 Abs. 1 StVO ist auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personenkraftfahrzeuge durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl 1, 832) gerechtfertigt, weil dieser Vorschrift die Natur eines Zeitgesetzes zukommt und daher auf die vor ihrem Ausserkrafttreten begangenen Übertretungen § 2 a Abs. 3 , nicht § 2 a Abs. 2 StGB Anwendung findet (BGH 4 StR 28/53 vom 20. März 1953, 4 StR 21/53 vom 7. Mai 1953).